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Artikel 4 - Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (LuftRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2021 LuftKostV Anlage

Die Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt III wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 25a wird wie folgt gefasst:

„25a. Ausstellen einer Bescheinigung nach § 21f Absatz 2 LuftVO 25 EUR".


 
b)
Die folgenden Nummern 34 bis 38 werden angefügt:

„34.Abnahme einer Online-Theorieprüfung und Ausstellung einer Bescheinigung zum
Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines un-
bemannten Fluggerätes nach Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommis-
sion vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb
unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13)
geändert worden ist
25 EUR
35. Verlängerung oder Änderung der Bescheinigung nach Nummer 34 15 EUR
36. Umwandlung einer Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO
in der bis zum 17. Juni 2021 geltenden Fassung in eine Bescheinigung über die
erfolgreich abgelegte Prüfung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von
Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Punkt
UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2019/947
50 EUR
37. Fernpiloten-Zeugnis zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten
für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes im Sinne der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2019/947
 
a) Ausstellung eines Fernpiloten-Zeugnisses  
aa) in der Betriebskategorie „offen" nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2
in Teil A des Anhangs
30 EUR
bb) in der Betriebskategorie „speziell" nach Punkt UAS.STS-01.020 Num-
mer 1 Buchstabe e Ziffer i in Verbindung mit Nummer 2 in Anlage 1 des
Anhangs oder nach Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 7 Buchstabe a in
Verbindung mit Nummer 9 in Anlage 1 des Anhangs
30 EUR
b) Verlängerung oder Änderung des Fernpiloten-Zeugnisses 15 EUR
38. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Befähigung als
Fernpilot aus einem Drittland nach Artikel 41 Absatz 3 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luft-
fahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl.
L 152 vom 11.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058
(ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 1) geändert worden ist
80 EUR".


2.
Dem Abschnitt IV werden die folgenden Nummern 21 bis 23 angefügt:

„21. Benannte Stelle im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947  
a) Benennung einer Stelle einschließlich der Prüfung von Schulungsprogrammen
für die Durchführung von theoretischen Schulungen und die Abnahme einer
Theorieprüfung sowie der Überprüfung auf Fortbestehen der Benennungs-
voraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während der Gültig-
keitsdauer der Benennung
 
aa) in der Betriebskategorie „offen" nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2
Buchstabe c in Teil A des Anhangs
1.000 bis
3.500 EUR
bb) in der Betriebskategorie „speziell" nach Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 2
Buchstabe b in Anlage 1 des Anhangs oder nach Punkt UAS.STS-02.020
Nummer 9 Buchstabe b in Anlage 1 des Anhangs
1.000 bis
3.500 EUR
b) Änderung oder Erweiterung der Benennung 35 bis 525 EUR
c) Verlängerung der Benennung einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der
Benennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen wäh-
rend der Gültigkeitsdauer der verlängerten Benennung
500 bis 2.000 EUR
d) Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Benennung 50 bis 250 EUR
e) Aussetzung oder Einschränkung der Benennung 50 bis 250 EUR
22. Anerkannte Stelle für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von Fernpilo-
ten für den Betrieb unter Standardszenarien nach Anlage 3 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
 
a) Anerkennung einer Stelle einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der An-
erkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während
der Gültigkeitsdauer der Anerkennung
500 bis 1.500 EUR
b) Änderung oder Erweiterung der Anerkennung 35 bis 225 EUR
c) Verlängerung der Anerkennung einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen
der Anerkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen
während der Gültigkeitsdauer der Anerkennung
250 bis 1.000 EUR
d) Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung 50 bis 250 EUR
e) Aussetzung oder Einschränkung der Anerkennung 50 bis 250 EUR
23.Überprüfung des Betreibers für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von
Fernpiloten für den Betrieb unter Standardszenarien nach Anlage 3 des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auf Einhaltung der Erklärung nach
Anlage 4
100 EUR".


3.
Abschnitt VI wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 16a wird wie folgt gefasst:

„16a.Erteilung einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 LuftVO 50 bis 3.500 EUR".


 
b)
Nummer 16b wird aufgehoben.

c)
Die folgenden Nummern 34 bis 42 werden angefügt:

„34. Betriebsgenehmigung für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Be-
triebskategorie „speziell" nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12
Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947
 
a) Erteilung einer Betriebsgenehmigung einschließlich Überprüfung zur fortlau-
fenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben in der
Betriebsgenehmigung während der Gültigkeitsdauer der Betriebsgenehmi-
gung
200 bis 2.000 EUR
b) Verlängerung einer Betriebsgenehmigung einschließlich Überprüfung zur
fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben
in der Betriebsgenehmigung während der verlängerten Gültigkeitsdauer der
Betriebsgenehmigung
40 bis 400 EUR
c) Aktualisierung der Betriebsgenehmigung bei erheblichen Änderungen nach
Punkt UAS.SPEC.030 Absatz 2 in Teil B des Anhangs
50 bis 500 EUR
d) Aktualisierung der Betriebsgenehmigung für den Betrieb in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
50 bis 500 EUR
e) Aussetzung oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung 100 EUR
35.Überprüfung einer eingereichten Betriebserklärung über die Einhaltung eines
Standardszenarios für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Be-
triebskategorie „speziell" nach Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung mit Punkt UAS.
SPEC.020 in Teil B des Anhangs und Artikel 12 Absatz 5 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2019/947 auf Vollständigkeit und Ausstellung einer Bestätigung
einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Angaben in der
Erklärung während der Gültigkeitsdauer der Betriebserklärung
200 EUR
36. Betreiberzeugnis für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Be-
triebskategorie „speziell" nach Teil C des Anhangs der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/947
 
a) Erteilung eines Betreiberzeugnisses nach Punkt UAS.LUC.010 in Teil C des
Anhangs einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Ge-
nehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben im Betreiberzeugnis in den ers-
ten beiden Jahren
1.000 bis
6.000 EUR
b) Änderung des Betreiberzeugnisses nach Punkt UAS.LUC.050 Nummer 2 in
Teil C des Anhangs
100 EUR
c) Änderung des Sicherheits-Managementsystems nach Punkt UAS.LUC.070 in
Teil C des Anhangs
50 bis 500 EUR
d) Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzun-
gen und Vorgaben im Betreiberzeugnis ab dem dritten Jahr nach Erteilung,
spätestens alle zwei Jahre, wobei innerhalb dieses Zeitraumes die Gebühr
nur einmalig erhoben werden kann
250 bis 2.500 EUR
e) Aussetzung oder Einschränkung des Betreiberzeugnisses 100 EUR
37.Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Berechtigung eines
Betreibers aus einem Drittland nach Artikel 41 Absatz 3 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2019/945 zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten
500 bis 2.000 EUR
38.Ausstellung einer Bescheinigung zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in
der Betriebskategorie „speziell" im deutschen Luftraum durch Betreiber aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 13 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2019/947
100 bis 500 EUR
39.Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luft-
sportverbänden nach § 21f Absatz 3 LuftVO
30 bis 3.500 EUR
40. Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947 in Verbindung mit § 21g Absatz 1 Satz 1 LuftVO
 
a) Erteilung der Genehmigung einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Ein-
haltung der Genehmigungsvoraussetzungen
2.000 EUR
b) Änderung oder Erweiterung der Genehmigung 50 bis 400 EUR
41. Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in
den Betriebskategorien „offen" und „speziell" nach § 66a LuftVG
 
a) natürliche und juristische Personen nach Absatz 3 20 bis 50 EUR
b) Luftsportverbände nach Absatz 4, je durch den jeweiligen Verband registrier-
tem Mitglied
5 EUR
42.Registrierung eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in der Betriebs-
kategorie „zulassungspflichtig" nach § 66b LuftVG
100 EUR".


4.
In Abschnitt VII wird Nummer 35 aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 LuftRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel LuftRÄndG *
... des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 3 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie ...