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Artikel 5 - Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (LuftRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummer 20 wird angefügt:
- „20.
- Notifizierende Behörde im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 1) geändert worden ist."
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 LuftRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel LuftRÄndG *
... und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45). Artikel 5 dieses Gesetzes dient der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom ...
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