Tools:
Update via:
Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 ESanMV § 1, § 2, § 3 (neu), § 3, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 4a (neu), Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8
Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe „Anlage 4" die Wörter „und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a" eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:- 1.
- Mauer- und Betonbauarbeiten,
- 2.
- Stukkateurarbeiten,
- 3.
- Maler- und Lackierungsarbeiten,
- 4.
- Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
- 5.
- Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
- 6.
- Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
- 7.
- Brunnenbauarbeiten,
- 8.
- Dachdeckerarbeiten,
- 9.
- Klempnerarbeiten,
- 10.
- Glasarbeiten,
- 11.
- Installateur- und Heizungsbauarbeiten,
- 12.
- Kälteanlagenbau,
- 13.
- Elektrotechnik und -installation,
- 14.
- Metallbau,
- 15.
- Ofen- und Luftheizungsbau,
- 16.
- Rollladen- und Sonnenschutztechnik,
- 17.
- Schornsteinfegerarbeiten,
- 18.
- Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,
- 19.
- Betonstein- und Terrazzoherstellung."
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind."
- b)
- In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „§ 21 der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter „§ 88 des Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt.
- 3.
- Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3 Anwendungsregelungen
Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde. § 2 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde." - 4.
- Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft." - 5.
- Die Anlagen 1 bis 8 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ESanMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESanMVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414
Artikel 1 2. ESanMVÄndV
... Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14733/a273034.htm