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Artikel 2 - Baulandmobilisierungsgesetz (BauMobG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Baunutzungsverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2021 BauNVO § 1, § 5a (neu), § 13a, § 14, § 17, § 25e (neu)
Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 5a Dörfliche Wohngebiete". - b)
- In der Angabe zu § 17 wird das Wort „Obergrenzen" durch das Wort „Orientierungswerte" ersetzt.
- c)
- Nach der Angabe zu § 25d wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland".
- 2.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- dörfliche Wohngebiete (MDW)".
- b)
- Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 7 bis 12.
- 3.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Dörfliche Wohngebiete(1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.(2) Zulässig sind- 1.
- Wohngebäude,
- 2.
- Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
- 3.
- Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,
- 4.
- nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung,
- 5.
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,
- 6.
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 7.
- sonstige Gewerbebetriebe,
- 8.
- Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden- 1.
- Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
- 2.
- Gartenbaubetriebe,
- 3.
- Tankstellen."
- 4.
- § 13a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2 Nummer 6," die Wörter „§ 5a Absatz 2 Nummer 7," eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2 Nummer 5," die Wörter „§ 5a Absatz 2 Nummer 6," eingefügt.
- 5.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1" die Wörter „oder Absatz 1a" eingefügt.
- 6.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1 | 2 | 3 | 4 | |
Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ) | |
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | - |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | - |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | - |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) | 0,6 | 1,2 | - |
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | - |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | - |
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | - |
- In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden."
- 7.
- Nach § 25d wird folgender § 25e eingefügt:
„§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt."
Zitierungen von Artikel 2 Baulandmobilisierungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BauMobG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauMobG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 6
Artikel 3 BauGBuaÄndG Änderung der Baunutzungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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