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Artikel 4 - Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (StGBuaÄndG 2021 k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 BZRG § 32, § 33, § 34, § 41, § 45, § 46, § 69

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) und Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 5 wird die Angabe „184i bis 184k" durch die Angabe „184i bis 184l" ersetzt.

2.
§ 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches erkannt worden ist

a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder

b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches,

wenn ein erweitertes Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) beantragt wird."

3.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1.
zehn Jahre

a)
bei Verurteilungen zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest oder Jugendstrafe,

b)
bei einer Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung allein angeordnet worden ist,

2.
zwanzig Jahre bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 176 bis 176d des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 und 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 2 verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe."

4.
In § 41 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „184i bis 184k" durch die Angabe „184i bis 184l" ersetzt.

5.
§ 45 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches, durch die erkannt worden ist

a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder

b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches."

6.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn

a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,

b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,".

bb)
Nummer 2 Buchstabe d wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „und d" wird gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe."

7.
§ 69 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, die vor dem 1. Juli 2022 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Juli 2022 geltenden Fassung behandelt."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 StGBuaÄndG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGBuaÄndG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 StGBuaÄndG 2021 Inkrafttreten
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit und 3. Artikel 6 Nummer 1. (3) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2022 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3420
Artikel 2 VO2019/816-DG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810 ), geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 wird wie ...