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Artikel 9 - Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (StGBuaÄndG 2021 k.a.Abk.)

Artikel 9 Einschränkung von Grundrechten



Die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Nummer 9 eingeschränkt. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Nummer 5 und 7 eingeschränkt. Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Nummer 6 eingeschränkt.