Artikel 9 - Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (StGBuaÄndG 2021 k.a.Abk.)

Artikel 9 Einschränkung von Grundrechten



Die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Nummer 9 eingeschränkt. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Nummer 5 und 7 eingeschränkt. Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Nummer 6 eingeschränkt.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed