(2) 1Der Leistungsanspruch entfällt rückwirkend ganz oder teilweise, soweit der bewilligte Gesamtbetrag für die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen ausgegeben wird. 2Eine Einrichtung, die Leistungen empfangen hat, hat der Berufsgenossenschaft bis zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres einen schriftlichen Nachweis über die Verwendung der Mittel des vorausgegangenen Jahres vorzulegen. 3Der Nachweis für das Haushaltsjahr 2020 ist bis zum 31. Dezember 2021 vorzulegen. 4Der Nachweis kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. 5Mittel, die nicht für Sozialeinrichtungen in ausländischen Häfen verwendet wurden, sind zurückzuerstatten.