§ 3 - Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes (SeeArbEinrV k.a.Abk.)

V. v. 11.06.2021 BGBl. I S. 1819 (Nr. 33)
Geltung ab 23.06.2021; FNA: 9513-38-10 Schiffsbesatzung

§ 3 Antragstellung, Ausschlussfrist


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Gewährung der Leistung nach § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes ist durch eine Einrichtung bei der Berufsgenossenschaft zu beantragen.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

(3) 1Im Antrag sind die für die Gewährung erforderlichen Angaben, insbesondere über die Dauer der bisherigen Tätigkeit der Einrichtung, ihre Haushaltsplanung und den Nachweis der Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung sowie den Namen und die Anschrift der jeweiligen Sozialeinrichtungen in ausländischen Häfen und den Namen, die Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse der vertretungsberechtigten Person des Antragstellers, zu machen. 2Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft sind die Angaben nach Satz 1 durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(4) 1Der Antrag ist bis spätestens am 28. Februar des jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen. 2Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 3Bei nicht fristgerechter Antragstellung besteht für das jeweilige Haushaltsjahr kein Leistungsanspruch.

(5) Anträge für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 3 Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeArbEinrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbEinrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SeeArbEinrV Gewährung
... Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Haushaltsjahres. Im Falle der ... Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 5 genannten Frist bis spätestens 30. November 2021. (3) Die ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed