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§ 4 - Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes (SeeArbEinrV k.a.Abk.)

V. v. 11.06.2021 BGBl. I S. 1819 (Nr. 33)
Geltung ab 23.06.2021; FNA: 9513-38-10 Schiffsbesatzung

§ 4 Gewährung



(1) 1Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Haushaltsjahres. 2Im Falle der Ablehnung des Antrags werden die durch den Antragsteller übermittelten Daten unverzüglich nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist durch die Berufsgenossenschaft gelöscht. 3Im Falle der Stattgabe des Antrags dürfen die durch den Antragsteller übermittelten Daten höchstens ein Jahr nach Ablauf der in § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Fristen durch die Berufsgenossenschaft gespeichert werden. 4Im Falle eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens sind die Daten nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens zu löschen.

(2) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 5 genannten Frist bis spätestens 30. November 2021.

(3) 1Die Berufsgenossenschaft setzt die Höhe des Anspruchs einer Einrichtung nach den Vorgaben des § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes fest. 2Die Höhe des anteiligen Anspruchs bei mehr als einem leistungsberechtigten Antragsteller ergibt sich nach § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der durch die leistungsberechtigten Antragsteller im Ausland betriebenen Sozialeinrichtungen geteilt wird; es dürfen nur fristgerecht gestellte Anträge berücksichtigt werden. 3Die Höhe des Anspruchs ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.

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