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§ 1 - Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht (StGrRÜV k.a.Abk.)
§ 1 Zusammensetzung des Steuerungsgremiums
(1) Das Steuerungsgremium nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rentenübersichtsgesetzes besteht aus sechs Mitgliedern.
(2) Jeweils ein Mitglied vertritt eine der folgenden Stellen:
- 1.
- die Deutsche Rentenversicherung Bund,
- 2.
- die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.,
- 3.
- den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V.,
- 4.
- die Stiftung Warentest,
- 5.
- das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und
- 6.
- das Bundesministerium der Finanzen.
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