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§ 1 - Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht (StGrRÜV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2021 BGBl. I S. 1822 (Nr. 33)
Geltung ab 23.06.2021; FNA: 860-6-26-1 Sozialgesetzbuch

§ 1 Zusammensetzung des Steuerungsgremiums



(1) Das Steuerungsgremium nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rentenübersichtsgesetzes besteht aus sechs Mitgliedern.

(2) Jeweils ein Mitglied vertritt eine der folgenden Stellen:

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund,

2.
die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.,

3.
den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V.,

4.
die Stiftung Warentest,

5.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und

6.
das Bundesministerium der Finanzen.

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