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§ 3 - Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht (StGrRÜV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2021 BGBl. I S. 1822 (Nr. 33)
Geltung ab 23.06.2021; FNA: 860-6-26-1 Sozialgesetzbuch

§ 3 Nachfolge von Mitgliedern und stellvertretenden Personen



(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann jederzeit für sich ein neues Mitglied des Steuerungsgremiums oder eine neue stellvertretende Person als Nachfolgerin oder Nachfolger berufen.

(2) 1Die übrigen Stellen können jederzeit für sich eine Person als neues Mitglied oder als neue stellvertretende Person dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Nachfolgerin oder Nachfolger benennen. 2Die benannte Person wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Nachfolgerin oder Nachfolger berufen.

(3) Gleichzeitig mit der Berufung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers beruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das bisherige Mitglied oder die bisherige stellvertretende Person ab.

 
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