Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht (StGrRÜV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2021 BGBl. I S. 1822 (Nr. 33)
Geltung ab 23.06.2021; FNA: 860-6-26-1 Sozialgesetzbuch

§ 4 Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit im Steuerungsgremium



1Die Mitglieder und ihre stellvertretenden Personen üben ihre Tätigkeit im Steuerungsgremium ehrenamtlich aus. 2Sie haben für diese Tätigkeit keinen Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung.

 
Anzeige