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§ 4 - Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht (StGrRÜV k.a.Abk.)
§ 4 Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit im Steuerungsgremium
1Die Mitglieder und ihre stellvertretenden Personen üben ihre Tätigkeit im Steuerungsgremium ehrenamtlich aus. 2Sie haben für diese Tätigkeit keinen Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung.
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