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§ 6 - Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht (StGrRÜV k.a.Abk.)
§ 6 Vertretung des Steuerungsgremiums nach außen
Die vorsitzende Person vertritt das Steuerungsgremium gegenüber der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht und nach außen.
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