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§ 8 - Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht (StGrRÜV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2021 BGBl. I S. 1822 (Nr. 33)
Geltung ab 23.06.2021; FNA: 860-6-26-1 Sozialgesetzbuch

§ 8 Leitung der Sitzungen



(1) Die Sitzungen des Steuerungsgremiums werden von der vorsitzenden Person geleitet.

(2) Sind die vorsitzende Person und ihre stellvertretende Person an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so leitet das Mitglied des Bundesministeriums der Finanzen die Sitzung.

(3) Ist auch das Mitglied des Bundesministeriums der Finanzen an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, so leitet seine stellvertretende Person die Sitzung.