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§ 10 - Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht (StGrRÜV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2021 BGBl. I S. 1822 (Nr. 33)
Geltung ab 23.06.2021; FNA: 860-6-26-1 Sozialgesetzbuch

§ 10 Nichtöffentlichkeit der Sitzungen



(1) Die Sitzungen des Steuerungsgremiums sind nicht öffentlich.

(2) Auf Einladung der vorsitzenden Person können Gäste an Sitzungen des Steuerungsgremiums teilnehmen.

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