Tools:
Update via:
§ 11 - Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht (StGrRÜV k.a.Abk.)
§ 11 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist das Steuerungsgremium, wenn mindestens drei Stimmen abgegeben werden können.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14740/a273113.htm