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§ 14 - Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht (StGrRÜV k.a.Abk.)
§ 14 Annahmefiktion für Beschlussvorlagen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht
Hat das Steuerungsgremium zu einer Beschlussvorlage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht, die den Mitgliedern und den stellvertretenden Personen mindestens zehn Arbeitstage vor einer Sitzung des Steuerungsgremiums übermittelt worden ist, keinen Beschluss gefasst, so gilt die Beschlussvorlage zehn Arbeitstage nach der Sitzung als angenommen.
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