§ 14 - Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht (StGrRÜV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2021 BGBl. I S. 1822 (Nr. 33)
Geltung ab 23.06.2021; FNA: 860-6-26-1 Sozialgesetzbuch

§ 14 Annahmefiktion für Beschlussvorlagen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht



Hat das Steuerungsgremium zu einer Beschlussvorlage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht, die den Mitgliedern und den stellvertretenden Personen mindestens zehn Arbeitstage vor einer Sitzung des Steuerungsgremiums übermittelt worden ist, keinen Beschluss gefasst, so gilt die Beschlussvorlage zehn Arbeitstage nach der Sitzung als angenommen.



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