Änderung Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens vom 24.08.2023

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Weitere Änderung des Tierschutzgesetzes


Das Tierschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4c wird folgender Absatz 3 angefügt:

(Text alte Fassung)

'(3) Ab dem siebten Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei

(Text neue Fassung)

'(3) Ab dem 13. Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei

1. einen Eingriff an einem Hühnerei vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht, oder

2. einen Abbruch des Brutvorgangs vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht.'

2. Nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

'6a. entgegen § 4c Absatz 3 einen dort genannten Eingriff oder Abbruch vornimmt,'.






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