Eingangsformel - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 4d des Unterlassungsklagengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) eingefügt worden ist, sowie

-
des § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des § 4d des Unterlassungsklagengesetzes, von denen § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb durch Artikel 1 Nummer 2 und § 4d des Unterlassungsklagengesetzes durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) eingefügt worden sind,

verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:



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