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Änderung § 22 QEWV vom 26.06.2021
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§ 18 QEWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung | § 22 QEWV n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Text alte Fassung) § 18 Inhalt der Berichtsplichten | (Text neue Fassung)§ 22 Inhalt der Berichtspflichten |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die qualifizierten Einrichtungen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes und die qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes das vom Bundesamt für Justiz im Internet bereitgestellte Formular zu verwenden. | |
(2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde. (3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben: | (2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde. (3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben: |
1. die Gesamthöhe aller vereinbarten bestimmten Vertragsstrafen und 2. die durchschnittliche Höhe aller vereinbarten bestimmbaren Vertragsstrafen. | |
(4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafen anzugeben. | (4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafen anzugeben. |
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes. |
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