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Änderung § 18 QEWV vom 26.06.2021

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§ 18 QEWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
§ 18 QEWV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4832
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Inhalt der Berichtsplichten


(Text neue Fassung)

§ 18 Inhalt der Berichtspflichten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die qualifizierten Einrichtungen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes und die qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes das vom Bundesamt für Justiz im Internet bereitgestellte Formular zu verwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde.

(3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben:



(2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde.

(3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben:

1. die Gesamthöhe aller vereinbarten bestimmten Vertragsstrafen und

2. die durchschnittliche Höhe aller vereinbarten bestimmbaren Vertragsstrafen.

vorherige Änderung

(4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafen anzugeben.



(4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafen anzugeben.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)