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Änderung § 23 QEWV vom 13.10.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 QEWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 23 QEWV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

(Text alte Fassung)

§ 19 Nachfrist zur Erfüllung der Berichtspflichten


(Text neue Fassung)

§ 23 Nachfrist zur Erfüllung der Berichtspflichten


(Textabschnitt unverändert)

Wenn qualifizierte Einrichtungen ihre Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder qualifizierte Wirtschaftsverbände ihre Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes innerhalb der gesetzlichen Frist nicht oder nur teilweise erfüllen, so hat das Bundesamt für Justiz die qualifizierten Einrichtungen oder die qualifizierten Wirtschaftsverbände unverzüglich aufzufordern, die Berichtspflichten innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu erfüllen.