Änderung § 20 QEWV vom 13.10.2023

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§ 20 QEWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 20 QEWV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20 Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen auf Antrag


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Für das Verfahren der Aufhebung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach § 4e Absatz 1 oder § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist § 8 entsprechend anzuwenden.




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