§ 20 QEWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 20 QEWV n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Text alte Fassung) § 20 (neu) | (Text neue Fassung)§ 20 Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen auf Antrag |
Für das Verfahren der Aufhebung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach § 4e Absatz 1 oder § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist § 8 entsprechend anzuwenden. |