Tools:
Update via:
Änderung § 21 QEWV vom 13.10.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 VRUG am 13. Oktober 2023 und Änderungshistorie der QEWVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 21 QEWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 21 QEWV n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 21 (neu) | (Text neue Fassung)§ 21 Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen |
(1) Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 4e des Unterlassungsklagengesetzes ein Verfahren zur Überprüfung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen unverzüglich ein, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung nach § 4e Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen. (2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung kann das Bundesamt für Justiz von der qualifizierten Einrichtung Folgendes verlangen: 1. die für die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 sowie 2. eine Übersicht über die erhobenen Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, aus der auch der Verfahrensstand oder die Art der Beendigung des Verfahrens hervorgeht. (3) 1 Die Angaben und Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. 2 Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14745/al183634-0.htm