- 1.
- Entfrachtung von Schadstoffen,
- 2.
- Separierung von Wertstoffen,
- 3.
- Demontage,
- 4.
- Zerkleinern,
- 5.
- Recycling,
- 6.
- sonstige Verwertung und
- 7.
- Vorbereitung zur Beseitigung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Tätigkeit der Vorbereitung zur Wiederverwendung ganzer Altgeräte.
(3) Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altgeräten oder an aus diesen Altgeräten entfernte Bauteile, Gemische und Stoffe enthalten, bleiben unberührt.
(1) Mechanische Zerkleinerung ist die Zerkleinerung von Feststoffen unter mechanischer Einwirkung in oder mit Hilfe von Maschinen auf eine Korngröße von höchstens 900 Millimetern.
(2) Feinste nichtmetallische Restfraktion ist die leichteste Behandlungsfraktion, die nicht aus der Stauberfassung stammt und deren Metallanteil unter zehn Prozent liegt.