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Abschnitt 3 - Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)

V. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 1841 (Nr. 34)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2129-59-2 Umweltschutz

Abschnitt 3 Eigenüberwachung, Inkrafttreten

§ 12 Eigenüberwachung



(1) Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet,

1.
eine Eigenüberwachung durchzuführen, die der Einhaltung des Kontrollplans dient, insbesondere der Wirksamkeit des Behandlungskonzepts, seiner Anwendung in der betrieblichen Praxis, sowie der Einhaltung von Grenzwerten und Zielvorgaben,

2.
einen Kontrollplan zu erstellen, anhand dessen sich die Einhaltung der maximal zulässigen Werte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 sowie § 10 Absatz 2, 3 und 4 überprüfen lässt, und

3.
die Ergebnisse der Überprüfung im Betriebstagebuch gemäß Anlage 5a des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu dokumentieren.

(2) Bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Werte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 sowie § 10 Absatz 2, 3 und 4 hat der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage

1.
unverzüglich eine Defizitanalyse durchzuführen und einen Maßnahmenplan zu erstellen sowie

2.
die Arbeitsanweisungen im Behandlungskonzept gemäß Anlage 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes entsprechend anzupassen.


§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze


Anlage (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5) Nicht abschließende Liste der Altgeräte mit besonders hohen Wertstoffgehalten in Leiterplatten



Kategorie 1 (Wärmeüberträger), Kategorie 4 (Großgeräte)

-
Wärmeüberträger und Großgeräte mit kabelgebundenem oder kabellosem Internet- oder Netzwerkanschluss

Kategorie 2 (Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten)

-
Flachbildschirme

-
Laptops, Notebooks, Tablets und Tablet-PCs

Kategorie 4 (Großgeräte), Kategorie 6 (kleine IT- und Telekommunikationsgeräte)

-
Server

-
PCs

-
Laserdrucker

Kategorie 5 (Kleingeräte), Kategorie 6 (kleine IT- und Telekommunikationsgeräte)

-
Mobiltelefone, Smartphones

-
Digital-/Videokameras

-
mobile DVD/CD-Player

-
Videospielkonsolen

-
Navigationssysteme

-
Router

-
Festplatten (auch in PCs oder Servern), wenn nicht aus Datenschutzgründen komplett zerkleinert