Eingangsformel * - Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (3. GroMiKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847 (Nr. 34); Geltung ab 28.06.2021

Eingangsformel *



Auf Grund

-
des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert und Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist, und

-
des § 22 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist,

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

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*
Diese Verordnung dient der weiteren Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist.



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