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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung (2. SchBesVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Fischereifahrzeuge im Sinne des § 9b benötigen kein Schiffsbesatzungszeugnis." - 2.
- Nach § 9a wird der folgende § 9b eingefügt:
„§ 9b Offene oder teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei
Im Falle eines offenen oder teilgedeckten Fischereifahrzeug in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei, für das ein entsprechendes Sicherheitszeugnis der Berufsgenossenschaft erteilt ist, ist das Fahrzeug den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 genügend besetzt, wenn der Schiffsführer Inhaber eines gültigen Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung ist und über ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst verfügt." - 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2027" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) § 8 Absatz 1 in der am 25. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag weiter anzuwenden, an dem eine Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung in Kraft tritt, mit der ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) vorgesehen wird. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt."
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