Tools:
Update via:
Änderung § 182 TKG vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 59 TKMoG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 182 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 182 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 59 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 182 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes | |
(1) 1 Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen der Telekommunikationsnetze sowie bevorstehende Änderungen zu erteilen. 2 Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Endnutzern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14751/al162883-0.htm