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Änderung § 8 TKG vom 01.08.2022
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§ 8 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 8 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Ordnungsgeldvorschriften | |
(1) 1 Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresfinanzberichts nach § 6 Absatz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 7 Absatz 2 Satz 6 entsprechend anzuwenden. 2 Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden 1. bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs; 2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen; 3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter; 4. bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter. 3 § 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen, die | (Text neue Fassung) (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen, die |
1. nach § 6 Absatz 1 zur Offenlegung eines Jahresfinanzberichts verpflichtet sind; 2. nach § 7 Absatz 2 Satz 6 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind. |
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