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Änderung § 5 TDDDG vom 01.12.2021
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§ 5 TDDDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 5 TDDDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch B. v. 30.06.2022 BGBl. I S. 1045 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen | |
(Text alte Fassung) (1) Mit einer Funkanlage (§ 1 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. | (Text neue Fassung) (1) Mit einer Funkanlage (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. |
(2) 1 Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 3 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 2 § 3 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt. |
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