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Änderung § 20 TDDDG vom 14.05.2024

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§ 20 TDDDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 20 TDDDG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger


(Text alte Fassung)

Hat ein Telemedienanbieter zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.

(Text neue Fassung)

Hat ein Anbieter von digitalen Diensten zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.