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Synopse aller Änderungen des TDDDG am 17.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2024 durch Artikel 44 des JusWeDigG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TDDDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TDDDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
TDDDG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 44 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Bestandsdaten


(1) Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

(Text alte Fassung)

(2) Der Anbieter von digitalen Diensten darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Anbieter von digitalen Diensten darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. 2 In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

(3) 1 Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 2 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. 2 Das Gericht entscheidet zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der Antrag nicht ausdrücklich auf die Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung beschränkt ist. 3 Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. 4 Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 5 Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. 6 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 7 Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. 8 Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) 1 Der Anbieter von digitalen Diensten ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 3 hinzuzuziehen. 2 Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten.