Das
Telekommunikationsgesetz vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das durch
Artikel 59 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Nummer 45 wird das Wort „Telekommunikationsnetzes" durch das Wort „Netzes" ersetzt.
- 2.
- § 100 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es ist dasjenige Vergabeverfahren durchzuführen, das am besten geeignet ist, die Regulierungsziele nach den
§§ 2 und
87 zu erreichen. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 nicht durchzuführen."
- 3.
- In § 147 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Telekommunikationsnetze nach" die Wörter „§ 72 Absatz 6 sowie" eingefügt.
- 4.
- In § 149 Absatz 7 Nummer 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1 Nummer 2 bis 4" die Angabe „und 6" eingefügt.
- 5.
- § 157 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ohne" durch das Wort „mit" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages und der Zustimmung des Bunderates. Das Ergebnis des Prüfberichts der Bundesnetzagentur nach Absatz 4 bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages."
- 6.
- § 174 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter „und der Länder" durch die Wörter „oder eines Landes" ersetzt.
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird das Wort „bearbeiten" durch das Wort „erledigen" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc werden jeweils die Wörter „und der Länder" durch die Wörter „oder eines Landes" ersetzt.
- 7.
- In § 230 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Gestattungsvertrag" durch die Wörter „Bezugsvertrag über die Belieferung von Gebäuden oder in den Gebäuden befindlichen Wohneinheiten mit Telekommunikationsdiensten" ersetzt.
1. TK-Mindestversorgungsänderungsverordnung (1. TKMVÄndV)
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 447
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274