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Artikel 2 - ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 28 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:
„§ 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung". - 2.
- Nach § 8b Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung." - 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung". - b)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Entfällt die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts und erfolgt in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts, gilt dies auf Antrag als Veräußerung und Anschaffung des Wirtschaftsguts zu dem Wert, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens zum gemeinen Wert." - c)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 8 zweiter Halbsatz, Satz 9 und Satz 10 des Einkommensteuergesetzes gilt im Fall der Begründung des Besteuerungsrechts oder des Wegfalls einer Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das der außerbetrieblichen Sphäre einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnen ist, entsprechend."
- 4.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Wortlaut des Absatzes 5 wird folgender Satz vorangestellt:
„§ 8b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen." - b)
- Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d eingefügt:„(6d) § 12 Absatz 1 und 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden."
- c)
- Die bisherigen Absätze 6d bis 6f werden die Absätze 6e bis 6g.
Zitierungen von Artikel 2 ATADUmsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ATADUmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATADUmsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 ATADUmsG Inkrafttreten
... 3, 4 Buchstabe a, Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, c, d, e und f sowie Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 10 und 13 ...
Zitat in folgenden Normen
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 34 KStG Schlussvorschriften (vom 28.03.2024)
... Fassung Bezug nimmt. (5) § 8b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035 ) ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen. ... Aufwendungen. (6d) § 12 Absatz 1 und 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035 ) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050
Artikel 1 KStMoG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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