Das
Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Satz 9 wird die Angabe „§ 8 Absatz 2" durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 4" ersetzt.
- 2.
- § 8 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind. Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren. Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;".
- b)
- In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Satz 8" durch die Wörter „§ 7 Satz 7 und 8" ersetzt.
- 4.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 7 Satz 9 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden."
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
- c)
- Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt:
„(5b)
§ 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Erhebungszeitraum 2019 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat tritt sowie dass für den Erhebungszeitraum 2020 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat tritt."
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050