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Artikel 2 - Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KStMoG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 GewStG § 2

Dem § 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:

 
„(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KStMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Artikel 5 4. CorStHG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(5b) § 19 Absatz 3 Satz ...