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Artikel 9 - Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KStMoG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für eine Gesamthand, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat, es sei denn, die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist." - b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." - c)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt die Ausübung der Option nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand, wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 1 geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird."
- 2.
- Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn die erwerbende Gesamthand nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat und von einer Gesamthand übergeht, die nicht nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat; es sei denn die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Satz 2 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Satz 2 genannte Frist."
Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 KStMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KStMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 12 KStMoG Inkrafttreten
... Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1, 3, 8 Buchstabe b, Artikel 5 Nummer 5 sowie die Artikel 7 bis 10 treten am Tag nach der Verkündung in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Artikel 11 StAbwGEG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt ...
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