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Artikel 10 - Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KStMoG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 FVG § 5

Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2a eingefügt:

 
„2a.
die Entgegennahme der Anträge nach § 1a Absatz 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes und Berücksichtigung des Status der optierenden Gesellschaft in den Verfahren zur Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;".



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 KStMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 KStMoG Inkrafttreten
...  (2) Artikel 1 Nummer 1, 3, 8 Buchstabe b, Artikel 5 Nummer 5 sowie die Artikel 7 bis 10 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Artikel 8 StAbwGEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „12. die Durchführung ...