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Artikel 3 - Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (StAbwGEG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln." - 2.
- § 12 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 3.
- § 33 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Buchstabe e wird aufgehoben.
- 4.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingefügt:„(3c) § 8 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2021 anzuwenden."
- b)
- Der bisherige Absatz 3c wird Absatz 3d.
- c)
- Dem Absatz 6d wird folgender Satz angefügt:
„§ 12 Absatz 4 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden."
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