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Artikel 4 - Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (StAbwGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. Juli 2021 AO § 3, § 90, § 147a, § 162, § 193

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 4 Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 162 Absatz 4" die Angabe „und 4a" eingefügt.

2.
§ 90 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
In § 147a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „§ 90 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb" ersetzt.

4.
§ 162 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder

2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Abwehrmaßnahmen gegen Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen."

5.
§ 193 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt."