Artikel 10 - Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (StAbwGEG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 1. Juli 2021 ErbStG § 13b

In § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und für Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandeln sind." ersetzt.



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