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Artikel 12 - Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (StAbwGEG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes


Artikel 12 ändert mWv. 1. Juli 2021 FeuerschStG § 11

§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden die Wörter „35 vom Hundert" durch die Wörter „30 vom Hundert" ersetzt.

2.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
zu 45 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom Hundert;".

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