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Artikel 3 - Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 24c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Name" durch die Wörter „Vor- und Nachname" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus den Dateisystemen nach Absatz 1 Satz 1
- 1.
- an die inländischen benannten Behörden im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Verhütung oder Verfolgung schwerer Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53) erforderlich ist oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat;
- 2.
- an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als nationale Stelle nach § 1 Nummer 1 des Europol-Gesetzes zum Zwecke der Weitergabe an Europol, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/794 im Rahmen der Zuständigkeit von Europol im Einzelfall erforderlich ist.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Bundesanstalt protokolliert bei jedem Abruf
- 1.
- das Aktenzeichen,
- 2.
- Datum und Uhrzeit des Abrufs,
- 3.
- die Art der bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten,
- 4.
- die eindeutige Kennung der Ergebnisse,
- 5.
- die Person, die den Abruf durchgeführt hat.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „automatisierten Abruf" die Wörter „unter Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten nach Absatz 1 Satz 1 nach dem jeweiligen Stand der Technik" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest."
- e)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Die Bundesanstalt hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach Absatz 1 Satz 1 beim Abruf durch die Bundesanstalt gewährleisten. Die Bundesanstalt hat entsprechende Maßnahmen bei der Weiterübermittlung der Daten nach den Absätzen 3 und 3a zu treffen; diese Maßnahmen müssen im Falle von Ersuchen nach Absatz 3a bei den ersuchenden Behörden eine Zugangsbeschränkung auf einzelne Personen und deren eindeutige Benutzerkennung ermöglichender abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest."
- f)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Näheres regeln zu den technischen Verfahren des automatisierten Abrufs sowie der Weiterübermittlung, zu Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren sowie zur Protokollierung der Abrufe und zur Statistik über Ersuchen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
- 2.
- § 25l wird wie folgt gefasst:
„§ 25l Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften
Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland, die über eine Zulassung nach § 2f Absatz 1 verfügen, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes."
Zitierungen von Artikel 3 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 TraFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TraFinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 28 DiRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083 ) geändert worden ist, wird ...
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