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Artikel 5 - Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 ZAG § 25, § 26, § 38, § 39, mWv. 1. März 2022 § 58a

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 25 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

2.
In § 26 Absatz 4 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

3.
In § 38 Absatz 9 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

4.
In § 39 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2022

5.
§ 58a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „angemessenes Entgelt" durch die Wörter „ein die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Zugriffs nicht übersteigendes Entgelt" ersetzt und werden die Wörter „angemessener Zugangsbedingungen" durch die Wörter „einer standardisierten technischen Schnittstelle zu allen Endgeräten" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Zurverfügungstellung im Sinne des Satzes 1 muss so ausgestaltet sein, dass das anfragende Unternehmen seine Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte ungehindert erbringen oder betreiben kann und Funktionsgleichheit gewährleistet ist."

b)
In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Zahlungsdienstleister kann die Gründe der Ablehnung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen. Dazu hat das Systemunternehmen dem Sachverständigen die für diese Prüfung erforderlichen Informationen nach Aufforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige ist in Bezug auf die vorgelegten Informationen zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf diese gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder Dritten nicht offen legen."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 5 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 TraFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TraFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 TraFinG Inkrafttreten
... d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 Nummer 5 tritt zum 1. März 2022 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
V. v. 15.06.2022 BGBl. I S. 928
§ 17 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher
... vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083 ) geändert worden ist. (2) Es muss gewährleistet werden, dass die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 7 SanktDG II Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...