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Artikel 8 - Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Europol-Gesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 1. August 2021 EuropolG § 2, § 3, § 4

Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zollbehörden" die Wörter „sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Länder" die Wörter „sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" eingefügt.

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Länder" die Wörter „sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" eingefügt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und das Wort „sowie" wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Länder" werden die Wörter „sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei der Übermittlung von Informationsersuchen nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates an Europol gilt für das Bundeskriminalamt § 81 Absatz 4 des Bundeskriminalamtgesetzes entsprechend."