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Artikel 13 - Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG k.a.Abk.)
Artikel 13 Änderung der Transparenzregisterbeleihungsverordnung
§ 2 Absatz 1 der Transparenzregisterbeleihungsverordnung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1938) wird wie folgt gefasst:
- „(1) Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzregisters, entstehenden Aufwand selbst. Dies gilt nicht für die durch die Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes entstehenden Mindereinnahmen. Diese werden der registerführenden Stelle durch den Bund erstattet. Hierfür hat die registerführende Stelle zum 31. März des auf das jeweilige Gebührenjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium der Finanzen eine Übersicht der durch die Gebührenbefreiung entstandenen Mindereinnahmen vorzulegen."
Zitierungen von Artikel 13 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 TraFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TraFinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Transparenzregisterbeleihungsverordnung
V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 377
Artikel 1 TBelVÄndV Änderung der Transparenzregisterbeleihungsverordnung
... Transparenzregisterbeleihungsverordnung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1938), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 wird die ...
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