(1) Der Präsident vertritt das Gericht nach außen. Ist er verhindert, vertritt ihn der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste anwesende Richter.
(2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts und die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie deren Ausschüssen obliegt dem Präsidenten im Benehmen mit dem Vizepräsidenten. Sie können von anderen Richtern vertreten oder unterstützt werden.